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der Umsetzung

2 Die internationalen Übereinkünfte

Die EU hat sich mit der Konvention über die Bekämpfung von Bestechung ausländischer Amtsträger bei internationalen Geschäftstransaktionen vom 26.5.

1997 und die Strafrechtliche43/Zivilrechtliche44 Konvention gegen Korruption von 1999 als internationaler Schrittmacher betätigt. So verweist denn auch die UN Konvention gegen Korruption vom 11.12.2003 ausdrücklich auf diese Dokumente und bearbeitet zugleich auch die Probleme der Geldwäsche. Letztere sind auf Europäischer Ebene durch das Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8.11.1990 und das 2. Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EU vom 19.6. 1997 ebenfalls noch vor der UN Konvention geregelt worden.

42 Vgl. für Deutschland; BT-Drucks. 12/989,24; auf EU-Ebene: EU/12247/1/94 Dev.1 ; vgl näher Kinzig, Die rechtliche Bewältigung von Erscheinungsformen organisierter Kriminalität (2004), S. 72 m.w.N.

43 Vom 27.1 1999

44 Vom 4.11. 1999

All diese Dokumente stellen sicher, dass die Signatarstaaten nicht nur präventive Vorkehrungen zur Verbesserung der Transparenz im öffentlichen und privaten Wirtschaftsverkehr vorhalten. Vielmehr verpflichten sie auch zur Schaffung von entsprechenden Straftatbeständen zur verbesserten Durchsetzung der Verbote, die vor allem auch der Bekämpfung der organisierten Kriminalität dienen.

Diese Texte beschreiben also den Rechtszustand im internationalen Kontext.

Es ergeben sich allerdings nicht nur eine Vielzahl von Implementierungsproblemen, die die Effizienz der Übereinkommen durchaus in Frage stellen, sondern auch die oben dargestellten Grundüberlegungen halten zum Teil näherer Betrachtung nicht stand.

3 Die Umsetzung

Anhand der deutschen Situation sollen beispielhaft die Probleme der Umsetzung beschrieben werden.

In Deutschland wurde aufgrund dieser Texte auch die Korruption im privaten Wirtschaftsbereich unter Strafe gestellt, §§298 – 302 StGB; darüber hinaus wurden Strafvorschriften zur Geldwäsche geschaffen, §§ 261,262 StGB, die durch eine Vielzahl von weiteren Gesetzen flankiert worden sind. Wiewohl auf diese Weise den Verpflichtungen aus den Verträgen mit der UNO und der EU entsprochen wurde, wird die Situation sowohl aus kriminologischer wie auch aus rechtlicher Sicht kritisiert.

a Korruption

aa Korruption im öffentlichen Dienstag

Beginnen wir mit der Korruption. Die Vorstellungen über den Unwert der Korruption und die Notwendigkeit eines korruptionsfreien Gesellschaftssystems basieren auf der Annahme, dass jeder Mensch für seine dienstliche Tätigkeit vollständig entgolten wird und deshalb für diese Handlungen auch keine

zusätzliche Belohnung fordern oder erhalten darf. In der Tat wäre in einem derartigen System eine zusätzliche Entgeltung weder erforderlich noch erstrebenswert. Folglich muss Korruption als gierig, schädlich und unnötig verboten sein. Allerdings gibt es solche Gesellschaftssysteme nur in der Theorie.

Deshalb besteht immer dort eine besondere Verlockung für aktive und passive Bestechung, wo die Handelnden nicht oder nicht adäquat für ihre Tätigkeit entgolten werden. So haben wir in Deutschland etwa erkennen müssen, dass es kaum möglich ist, einen unteren und bescheiden bezahlten städtischen Angestellten mit der Bearbeitung von Baugenehmigungen zu befassen, bei denen es um Millionenwerte geht. Seitdem dies von Angestellten bzw. Beamten des höheren Dienstes gemacht wird, haben wir seltener Anlass Korruptionsverdacht zu hegen.

Noch dramatischer wird die Situation dann, wenn die öffentlichen oder privaten Amtsinhaber so schlecht entlohnt werden, dass sie mit ihren Familien damit nicht überleben können. Der durch Bestechung erwirtschaftete Zusatzverdienst ist hier praktisch unverzichtbar und häufig nach allgemeinem Verständnis auch Teil der mit dem Amt verbundenen Entlohnung. Wenngleich dieser Zusammenhang offensichtlich, ja notorisch ist, findet er in der UN Konvention keine ausdrückliche Erwähnung, obwohl der erste Teil der Konvention ausschließlich der Prävention gewidmet ist.

Wenn dann aus den gleichen Gründen inadäquater Entlohnung und mangelnder Unabhängigkeit auch die Justiz nicht hinreichend sauber funktioniert – eine zumindest soziologisch betrachtet fast notwendige Folge – dann ist Korruptionsbekämpfung mit strafrechtlichen Mitteln unmöglich. Wie in vielen Staaten der Welt zu beobachten, werden dann nur beliebige Einzelfälle gleichsam als Beleg für scheinbar echte Bemühungen strafrechtlich abgeurteilt; dabei wird oft

noch die Gelegenheit genutzt, auf diese Weise politisch unbequeme Personen abzustrafen.

Auch muss berücksichtigt werden, dass in vielen Kulturen die Tradition besteht, sich auch für pflichtgemäße freundliche Handlungen mit Geschenken zu bedanken oder gar, wie in der japanischen Gesellschaft, regelmäßig diejenigen mit Geschenken zu bedenken, mit denen man im dienstlichen bzw. geschäftlichen Kontakt steht. Objektiv gesehen muss solches Verhalten als Korruption subsumiert werden. Gleichwohl ist ein solches Verhalten von anderer Natur als dies bei der Korruption gemeinhin der Fall ist. In Deutschland versucht man dieses Problem dadurch zu lösen, dass die Sozialadäquanz der Gabe tatbestandsausschließend wirkt45. Allerdings ist auch dies rechtlich nicht befriedigend, da dieser Begriff kaum konkretisierbar ist und nur dazu dient, den Wert solcher Geschenke auf kleinster Basis zu halten. Das hat jedoch mit Sozialadäquanz nichts zu tun, denn bei einem legalen Geschäft über Millionen von €€ erschiene ein Geschenk im Werte von 1.000 € oder gar 10.00 € noch adäquat, wäre aber sicher nicht mehr geringfügig.

bb Korruption im privaten Geschäftsverkehr

Ob diese Überlegungen auch für den privaten Wirtschaftsbereich gelten, mag fraglich sein. Zwar spricht die UN Konvention in Art 12 ff auch ausdrücklich die privaten Wirtschaft an und verlangt, dass auch hier Korruptionsfreiheit, die mit strafrechtlichen Mitteln erreicht und gesichert werden soll, herrschen muss. Bei staatlichen Bediensteten, die aus Steuergeldern finanziert werden und gleichsam den Staat auch moralisch repräsentieren, ist es nur folgerichtig, wenn der Staat mit allen Mitteln die Reinheit der Amtsführung seiner Bediensteten zu erhalten und durchzusetzen sucht. Anders ist es in der privaten Wirtschaft. Hier gelten Vertrags-

45 BGHSt 31, 279; vgl. auch Schönke/Schröder-Heine §331 Rn. 29a m.w.N.

und Unternehmensfreiheit, die es dem Staat nur unter besonderen Bedingungen erlauben, rechtlich, zumal strafrechtlich zu intervenieren.

Es mag nach allgemeinem Strafrecht Untreue oder Betrug sein, wenn beispielsweise ein Angestellter sich für einen Vertragsabschluss vom Vertragspartner zusätzlich bezahlen lässt. Denn diese Zusatzzahlung wird vom Vertragspartner als weiterer Kostenpunkt für diesen Vertrag gebucht. Folglich hätte er die vertragliche Leistung um diesen Betrag billiger erbringen können.

Daraus ergibt sich, dass die „Zusatzprämie“ einen Schaden beim Geschäftsherrn des Angestellten bewirkt. Liegt nun eine Vermögensbetreuungspflicht zugunsten des Arbeitgebers auf Seiten des Angestellten vor, so hat er in Höhe der Zusatzprämie das Vermögen seines Geschäftsherrn geschädigt und Untreue begangen. Liegt keine Vermögensbetreuungspflicht vor, so ist Betrug gegeben, weil er den erhaltenen Betrag, der dem Geschäftsherrn zusteht, diesem unter Ausnutzung von dessen Nichtwissen vorenthalten hat.

Kennt und billigt hingegen der Geschäftsherr diese Praxis, so entfällt diese Strafbarkeit. Aufgrund der UN Konvention ist nun aber auch in Deutschland - wie in den meisten Ländern der Welt - die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr als eigene Straftat ausgestaltet worden, § 299 StGB. Nun schützt das Einverständnis des Geschäftsherrn nicht mehr vor Strafbarkeit. Die Begründung hiefür wird aus dem Prinzip des ungestörten und fairen Wettbewerbs entnommen46. Nicht mehr der Schaden beim Geschäftsherrn ist Angelpunkt der Argumentation, sondern die Wettbewerbsverzerrung, die dadurch eintreten soll, dass nicht die Angemessenheit der wechselseitigen Leistungen, sondern die Zusatzzahlung für den Vertragsschluss ausschlaggebend sein könnte.

46 So in Deutschland die ganz herrschende Meinung, vgl. etwa Tröndle/Fischer StGB, 53. Aufl. 2006, 6 vor §§298ff StGB; Schönke/Schröder (Heine) 27. Aufl.2006, 2n zu § 299 StGB jeweils mit weiteren Nachweisen.

Ein derartiger Wettbewerbsschutz erscheint mir aber verfehlt zu sein und auch gegen das Prinzip der freien Wirtschaft wie auch das der Privatautonomie zu verstoßen. Denn jeder Vertragspartner kann wirtschaftlich nur dann überleben, wenn seine Vertragsgestaltungen – mit oder ohne die Leistung oder den Erhalt von Zusatzzahlungen – ihm hinreichenden Gewinn verschaffen. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Vertragskosten bzw. –gewinne alle im Vertrag erscheinen oder aber in versteckten Zusatzleistungen zu finden sind. Es muss sich, wie man so schön sagt, rechnen; die Firma muss Gewinn machen. Der Staat hat sich hier nicht einzumischen, sondern muss es den Unternehmen überlassen, Leistung und Gegenleistung so zu gestalten, dass nach ihrer Geschäftsauffassung sich daraus wirtschaftlich Sinnvolles ergibt. Das unternehmerische Risiko kann nicht vom Staat getragen werden, was außerhalb dieses Bereiches, etwa bei staatlichen Subventionen, auch weltweit als den Wettbewerb verzerrend und daher unzulässig angesehen wird. Warum soll dies bei der Leistungsgestaltung anders sein? Da andererseits für schädigende Maßnahmen der Mitarbeiter ohne Wissen des Geschäftsherrn - wie ausgeführt - bereits das allgemeine Strafrecht gilt, besteht darüber hinaus weder ein Strafbedürfnis noch ein staatliches Recht zu strafen.

Allein die von Außen durchschaubare Leistungsgestaltung bliebe – etwa für die Mitbewerber - unverwirklicht. Im Bereich der Privatwirtschaft herrscht jedoch – anders als bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – keine Pflicht, potentielle Vertragspartner gleich zu behandeln. Weder muss der günstigste Anbieter genommen werden, noch müssen alle Anbieter identische Vorinformationen haben. Hier gilt als Folge der Risikolast, die ausschließlich beim Unternehmer liegt, allein die unternehmerische Entscheidung, die rational oder auch irrational sein kann.

Nach der hier vertretenen Auffassung ist es folglich angesichts der Garantie der Privatautonomie nicht zulässig, „Bestechung“ im privaten Wirtschaftsverkehr

auch dann unter Strafe zu stellen, wenn die Geschäftspartner dies wissen und wollen. Die in der Praxis herrschende gegenteilige Auffassung beruht auf einem paternalistisch oder gar sozialistisch eingeschränkten Verständnis der Privatautonomie. Danach darf die Privatautonomie nur soweit reichen, wie es idealisierende staatliche Vorstellungen vom richtigen Geschäftsverkehr erlauben.

Dies aber ist nichts anderes als ein nachgerade sozialistisches Verständnis von Wirtschaft, in dem die Privatautonomie nur scheinbar und unter Vorbehalt staatlicher Regulierung gewährt wird: Eine Regulierung, die nicht einzelne Rechtsgüter schützt, sondern nur ein bestimmtes theoretisches Vorverständnis von Wirtschaftsverkehr durchsetzen will. Dies ist abzulehnen, was wohl auch geschichtlich durch den Zusammenbruch des Systems der meisten sozialistischen Staaten in der Welt bestätigt wird.

cc Zusammenfassung

Wir können also festhalten, dass das Konzept der Korruptionsbekämpfung zunächst einmal im öffentlichen Bereich ein gerechtes Leistungs- und Entlohnungssystem voraussetzt und somit vorrangig ein soziales Problem darstellt.

Ohne ein solches System geht Strafrecht ins Leere. Denn Strafrecht kann immer nur der Verstärkung der Normgeltung, nie aber der Erzwingung von Normen dienen, die sozial nicht akzeptiert worden sind oder aus faktischen Gründen nicht akzeptiert werden können, obwohl man es eigentlich will. Daraus folgt auch, dass Strafrecht nicht gegen kulturelle Gepflogenheiten ankämpfen kann, solange diese nicht auf gesellschaftlicher und allgemein rechtlicher Ebene implementiert sind.

Mit anderen Worten: das Strafrecht ist zwar das schärfste Schwert des Staates, es hat aber nur flankierende Funktion. Korruptionsbekämpfung beginnt daher in der Organisation der öffentlichen Gewalt und endet erst ganz am Schluss mit dem Strafrecht. Daraus folgt wiederum, dass Versuche, die Korruption nur oder in erster

Linie mit Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen, keinen Erfolg haben können und nur dazu beitragen, bestehende Ungerechtigkeiten zu vertiefen.

Für den Bereich der Privatwirtschaft erscheint das Konzept der Korruptionsbekämpfung hingegen nicht tauglich, da es begrifflich nicht passt, und auch angesichts der Garantie von Privatautonomie keine Rechtfertigung für entsprechende staatliche Einschränkungen, auch nicht unter Berufung auf die Reinheit des Wettbewerbs, erkennbar ist.

b Geldwäsche

aa Ausgangsüberlegungen

Bei der Bekämpfung von Geldwäsche ist die Lage noch schwieriger. Es wurde schon erwähnt, dass Geldwäsche nur dann wirksam verfolgt werden kann, wenn der gesamte Geldverkehr – zumindest ab einer bestimmten erheblichen Summe – kontrolliert wird. Hierin liegt nun ein zentrales Problem. Zwar ist es heute im Zeitalter elektronischer Bearbeitung und Speicherung von Buchungsvorgängen relativ leicht möglich, fast den gesamten Zahlungsverkehr in einer Gesellschaft zu kontrollieren. Diese technischen Möglichkeiten stoßen aber auf erhebliche rechtliche Bedenken. Das Konzept der totalen Kontrolle von Bürgern ist spätestens aufgrund der Philosophie der Aufklärung, wie sie ihren rechtlichen und politischen Ausdruck in der französischen Verfassung von 1791 gefunden hat, aufgegeben worden. Heute wird der Staat als Dienstleister für den Bürger verstanden, woraus sich enge Grenzen repressiver Maßnahmen ergeben.

Zudem ist das auch in der EMRK verankerte Recht auf Privatsphäre, Art. 8 EMRK, nach modernem Verständnis erweitert worden im Rahmen der Gewährung eines Rechts auf Datenschutz. Kurz zusammengefasst bedeutet dies, dass

1. der Staat nicht alle Daten über die er verfügt auch beliebig nutzen oder miteinander verknüpfen darf;

2. Daten nur aufgenommen, gespeichert und miteinander verknüpft werden

dürfen, soweit es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt, die das Grundrecht auf Privatheit nicht in seinem Wesen verletzt47.

Die für die Durchsetzung der Geldwäschevorschriften notwendige Datenüberwachung lässt jedoch vom Wesen der informationellen Privatsphäre nichts mehr übrig und begegnet daher aus deutscher Sicht verfassungsrechtlichen und aus internationaler Sicht menschenrechtlichen Bedenken.

bb Die strafrechtlichen Regelungen

Der Geldwäschetatbestand, so wie er im deutschen § 261 StGB formuliert ist, und damit den Vorgaben des EU Geldwäsche Übereinkommens entspricht, ist dogmatisch gesehen eine Sonderform der Hehlerei, die ihrerseits nach § 259 StGB strafbar ist. Es geht bei beiden Tatbeständen um die Strafbarkeit der Weitergabe von Gegenständen, die aus Straftaten stammen. Während § 259 StGB sich auf Vermögensdelikte als Vortaten beschränkt, kommt bei der Geldwäsche des § 261 StGB jede Straftat in Frage.

Des Weiteren sollte die Geldwäsche mithilfe des in diesem Zusammenhang48 neu geschaffenen § 73 d StGB eine Vermögensabschöpfung auf der Basis eines bloßen Verdachts ermöglichen. Der sogn. erweiterte Verfall des § 73 d StGB ermöglicht jenseits der allgemeinen Vorschriften auch dann eine Verfallserklärung von jedweden Vermögensgegenständen, wenn „die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind“, § 73 d I StGB. Die gerichtliche Praxis nutzte diese Vorschrift mit Freude, um Beschuldigte gleichsam kahl zu pfänden und wirtschaftlich zu ruinieren, weil alles was vermögenswert erschien unter diese Annahme subsumiert wurde. Es sei ja kein vollständiger Beweis insoweit

47 In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art.1 Abs.1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 abgeleitet, vgl. BVerfGE 61,1

48 Näher Tröndle/Fischer, StGB, 53 Aufl. 2006 , 1 zu § 73 d StGB

erforderlich, eine bloße Annahme reiche. Erst die Rechtsprechung des BGH49 und des BVerfG 50 haben diese durch das Gesetz vorgegebene missbräuchliche Anwendung unterbunden. Die beiden obersten Gerichte stellten übereinstimmend fest, dass in Hinblick auf diese „Annahme der kriminellen Herkunft“ alle Beweise gewürdigt und zu der richterlichen Überzeugung von einer solchen Herkunft führen müssen. Wenngleich damit ein Mindestmaß an Rechtsstaatlichkeit wiederhergestellt worden ist, darf nicht verkannt werden, dass dies gerade nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen war, der mit dieser Vorschrift vor allem im Bereich des § 261 StGB eine deutlich erleichterte Vermögensabschöpfung ermöglichen wollte.

Auch die Strafbarkeit der fahrlässigen Geldwäsche, § 261 Abs. 5 StGB (leichtfertiges nicht Erkennen der strafbaren Herkunft) schafft ein Problem.

Hierdurch soll die Schwierigkeit des Beweises von Vorsatz reduziert werden. Dies ist höchst bedenklich, bringt es uns doch wieder in die Nähe einer Verdachtsstrafe.

Wir werden weiter unten noch einmal auf diese Frage zurückkommen.

cc Die flankierenden Vorschriften

Die vielen flankierenden Gesetze zur Verfolgung der Geldwäsche sehen weitgehende Auskunftspflichten für Personen und Institutionen vor, die üblicherweise mit Geld umgehen. So haben nicht nur Banken die Pflicht, bei Transaktionen über 15.000€ gesonderte Dokumentationen über die Beteiligten zu fertigen und diese für die Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten.

Banken wie auch andere Unternehmen wie etwa Autohäuser, Auktionshäuser oder Reisebüros müssen entsprechende Informationen vorhalten und haben bei Verdacht auf Geldwäsche die Pflicht eine Strafanzeige zu erstatten. Dies gilt sogar für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, allerdings mit der Ausnahme

49 BGHSt 40, 371

50 BVerfG NJW 2004, 2073

von Strafverteidigern.

Dennoch geraten selbst Strafverteidiger wegen dieser Vorschrift ins Visier der Staatsanwaltschaft: Es ist in Deutschland standesrechtlich vorgeschrieben, als Rechtsanwalt vor Aufnahme der Tätigkeit als Wahlverteidiger einen Vorschuss vom Mandanten zu verlangen. Ist nun ein Vermögensdelikt, gar in der Form eines Wirtschaftsdelikts, Gegenstand der Beschuldigung, kann die Staatsanwaltschaft ohne größere Schwierigkeiten den Verdacht hegen, der vom Mandanten geleistete Vorschuss stamme aus dem kriminell erlangten Geld, weshalb der Verteidiger sich der Geldwäsche schuldig gemacht habe. Auf diese Weise könnte das Institut der Wahlverteidigung in diesem Bereich völlig zerstört werden. Die vom BVerfG erst kürzlich vorgeschlagene Lösung mindert das Problem nur ein wenig: Danach greift die Strafvorschrift über Geldwäsche bei einem Rechtsanwalt nur, wenn er positive Kenntnis von der kriminellen Herkunft des Geldes hatte51. Die in § 261 auch vorgesehene Fahrlässigkeitsstrafe ist danach in Hinblick auf Rechtsanwälte verfassungswidrig.

Gleichwohl wird sehr zu Recht die Gesamtheit der Regelungen der Geldwäsche für rechtsstaatlich verfehlt gehalten. Es ist das totalitäre Konzept dieser Vorschriften, die jeden Bürger unter Generalverdacht stellen, welches für grundsätzlich rechtsstaatswidrig gehalten wird. Wenn ein Richter am BGH als Kommentator eines der am weitesten verbreiteten Strafrechtskommentare zu diesem Schluss kommt52, dann zeigt dies wie ernst diese Kritik in Deutschland ist.

Darüber hinaus verstößt insbesondere auch die Auskunftspflicht von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten – nicht Strafverteidigern – gegen die Garantie ihrer beruflichen Freiheit. Dieser Berufsgruppe ist sowohl im

51 BVerfG NJW 2004, 1305

52 Fischer in StGB Kommentar Tröndle/Fischer aaO Rn 1 zu §261

Zivilrecht wie auch im Strafrecht ein Aussageverweigerungsrecht für die Informationen eingeräumt worden, die sie in Ausübung ihrer Berufstätigkeit erfahren haben, § 53 Nr. 3 StPO. Dieses Privileg hat der Gesetzgeber nur gewährt, um die Ausübung dieser Berufe, die ein auch vom Staat nicht zu störendes Vertrauensverhältnis zwischen diesen Berufsträgern und ihren Klienten voraussetzen, zu gewährleisten; es wurde damit also nur einer verfassungsrechtlichen Pflicht aus Art. 12 GG entsprochen 53 . Die Auskunftspflichten aus den Geldwäschegesetzen kollidieren also auch insofern mit der Verfassung.

dd Formen des Missbrauchs

Auch ist darüber hinaus auf internationaler Ebene ein nicht unerheblicher Missbrauch im Bankwesen festzustellen. Banken neigen dazu, Kunden, die etwa größere Summen auf andere Institute übertragen wollen, weil sie mit der Leistungen ihrer Bank nicht zufrieden waren, mit plötzlich auftretendem Geldwäscheverdacht zu konfrontieren. Dies führt dann in der Regel dazu, dass die Mittel sogleich vorsorglich eingefroren werden. Eine solche in der Tat kalte Kapitalenziehung kann leicht zum wirtschaftlichen Ruin des Kunden führen. Auf jeden Fall muss er nun plötzlich die Herkunft des Geldes im Detail belegen, was oft mit großem zeitlichem und wirtschaftlichem Aufwand verbunden ist. Auf diese Weise wird zudem die Unschuldsvermutung außer Kraft gesetzt. Der betroffene Kunde muss, um sein Geld wieder zu befreien, einen oft nur willkürlichen Vorwurf entkräften. Für die Banken ist das Ganze hingegen völlig ohne Risiko: Sie haben nur eine Befürchtung, einen Verdacht pflichtgemäß geäußert und den zuständigen Stellen weitergeleitet. Wenn sich dann herausstellt, dass nichts Illegales an den Mitteln war, dann ist dies nur eine Folge der mit dem Begriff des Verdachts

53 Näher dazu Kühne Strafprozessrecht, 7. Aufl. 2006, Rn 819

notwendig verbunden Ungewissheit. Böswilligkeit zulasten des Kunden wird hier in den seltensten Fällen nachzuweisen sein.

ee Rechtspolitische Erfolge?

Aber auch rechtspolitisch sind die Geldwäschevorschriften zumindest in Deutschland kaum erfolgreich gewesen. Zwar sind die Kontrollaktivitäten ziemlich hoch. Es werden nicht nur die Informationen der auskunftspflichtigen Personen

Aber auch rechtspolitisch sind die Geldwäschevorschriften zumindest in Deutschland kaum erfolgreich gewesen. Zwar sind die Kontrollaktivitäten ziemlich hoch. Es werden nicht nur die Informationen der auskunftspflichtigen Personen

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