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定期檢查和成效監控

在文檔中 大規模崩移災害防制 (頁 71-94)

4. 措施

4.11 定期檢查和成效監控

成效監控首先顯示某些措施是否已達成目標,定期驗證措施策略和危害文 件管理作業是有關當局的任務,在暴風雨事件後尤其重要。其次,成效監控可 提供未來實施調整和優化的指示內容,因此,成效監控本身不是目的而是專案 計畫實施過程中的一部份,成效監控還可顯示部署的資源是否以最佳的預計方 式來使用。

維護與檢查保護策略有關,需維護所有的措施:這不僅適用於結構性措施,也 適用於規劃性和組織性的相關措施。

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> 附錄

A1: 法律基準

「防止岩體崩移危害」準則即說明此法案所規定的合法執行狀況,此準則說明天 然災害的相關行為。

英語非屬瑞士聯邦的官方語言,因此立法內容通常不會翻譯成英語版本,德語版本提供 如下,其他法語或意大利語的版本也可在

www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html 網址中找到。

Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700)

Art. 6: Grundlagen

2 Für die Erstellung ihrer Richtpläne erarbeiten die Kantone Grundlagen, in denen sie feststellen, welche Gebiete

c) durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind.

Art. 15 Bauzonen

4 Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:

a) es sich für die Überbauung eignet.

Bundesgesetz vom 4.0 ktober 1991 über den Wald (WaG, SR 921.0)

Art. 1: Zweck

1 Dieses Gesetz soll:

a) den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten;

b) den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen;

c) dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann;

d) die Waldwirtschaft fördern und erhalten.

2 Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor La- winen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden.

73 Art. 19: Schutz vor Naturereignissen

Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die Kantone die Anrissgebiete von Lawinen sowie Rutsch-, Erosions- und Steinschlagge- biete und sorgen für den forstlichen Bachverbau. Für die Massnahmen sind möglichst naturnahe Methoden anzuwenden.

Art. 36: Schutz vor Naturereignissen

1 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen, die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen schützen, namentlich an:

a) die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und -anlagen;

c) die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.

Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV, SR 921.01)

Art. 15: Grundlagen

1 Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen. Sie:

a) führen Inventare über Bauten und Anlagen, die für den Schutz vor Naturereignissen von Bedeutung sind (Schutzbautenkataster);

b) dokumentieren Schadenereignisse (Ereigniskataster) und analysieren, soweit erfor- derlich, grössere Schadenereignisse;

c) erstellen Gefahrenkarten und, für den Ereignisfall, Notfallplanungen und führen diese periodisch nach.

2 Bei der Erarbeitung der Grundlagen berücksichtigen sie die von den Fachstellen des Bundes durchgeführten Arbeiten und aufgestellten technischen Richtlinien.

3 Die Kantone berücksichtigen die Grundlagen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere in der Richt- und Nutzungsplanung.

4 Sie stellen die Grundlagen dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung und machen sie der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich.

74 Art. 16: Frühwarndienste

1 Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, errichten die Kantone Frühwarndienste. Sie sorgen für den Aufbau sowie den Betrieb der dazugehö- rigen Messstellen und Informationssysteme.

2 Bei der Errichtung und beim Betrieb der Frühwarndienste berücksichtigen sie die von den Fachstellen des Bundes durchgeführten Arbeiten und aufgestellten

technischen Richtlinien.

3 Sie sorgen dafür, dass die Daten der Messstellen und Informationssysteme dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt und der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.

Art. 17: Sicherung von Gefahrengebieten

1 Die Sicherung von Gefahrengebieten umfasst:

a) waldbauliche Massnahmen;

b) bauliche Massnahmen zur Verhinderung von Lawinenschäden und ausnahmsweise die Erstellung von Anlagen zur vorsorglichen Auslösung von Lawinen;

c) begleitende Massnahmen im Gerinne, die mit der Walderhaltung im Zusammenhang stehen (forstlicher Bachverbau);

d) den Rutschhang- und Rüfenverbau, entsprechende Entwässerungen sowie den Erosionsschutz;

e) Steinschlag- und Felssturzverbauungen, Auffangwerke sowie ausnahmsweise die vorsorgliche Auslösung von absturzgefährdetem Material;

f) die Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte.

2 Die Arbeiten sind wenn möglich mit ingenieurbiologischen und waldbaulichen Mass- nahmen zu kombinieren.

3 Die Kantone sorgen für eine integrale Planung; diese berücksichtigt insbesondere die Interessen der Bewirtschaftung des Waldes, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Wasserbaus, der Landwirtschaft und der Raumplanung.

Art. 39: Schutz vor Naturereignissen

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1 Abgeltungen an die Massnahmen und die Erstellung von Gefahrengrundlagen werden in der Regel global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt und richtet sich nach:

a) dem Gefahren- und Schadenpotenzial;

b) dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.

2 Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:

a) einen kantonsübergreifenden Bezug aufweisen;

b) Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren;

c) wegen der möglichen Alternativen oder aus anderen Gründen in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder

d) unvorhersehbar waren.

3 Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen nach Absatz 2 beträgt zwischen 35 und 45 Prozent und richtet sich nach:

a) dem Gefahren- und Schadenpotenzial;

b) dem Grad der Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung;

c) dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.

4 Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, namentlich nach Un- wetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 3 ausnahmsweise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden.

5 Keine Abgeltungen werden gewährt an:

a) Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die zum Zeitpunkt der Errich- tung:

1. in bereits ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt wurden, und

2. nicht zwingend an diesen Standort gebunden waren;

b) Massnahmen zum Schutz touristischer Bauten und Anlagen wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten oder Wanderwege, die sich ausserhalb des Siedlungsgebietes befinden.

Art. 66a Geoinformation

Das Bundesamt gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für

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Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformati- onsverordnung vom 21. Mai 2008 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.

Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG, SR 721.100)

Art. 3: Massnahmen

1 Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen.

2 Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vor- kehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden.

3 Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen.

Art. 6: Abgeltungen an Massnahmen des Hochwasserschutzes

1 Der Bund fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen, die dazu dienen, Menschen und erhebliche Sachwerte vor den Gefahren des Wassers zu schützen.

2 Er leistet Abgeltungen namentlich für:

b) die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.

Verordnung vom 2. November 1994 über den Wasserbau (WBV, SR 721.100.1) Art. 20: Richtlinien

Das BAFU erlässt Richtlinien namentlich über:

b) die Erstellung der Gefahrenkataster und -karten;

Art. 21: Gefahrengebiete und Raumbedarf der Gewässer

1 Die Kantone bezeichnen die Gefahrengebiete.

3 Sie berücksichtigen die Gefahrengebiete […] bei ihrer Richt- und Nutzungsplanung

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Art. 22: Überwachung

Die Kantone überprüfen periodisch die Gefahrensituation an den Gewässern und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen des Hochwasserschutzes.

Art. 27: Grundlagenbeschaffung durch die Kantone

1 Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen. Sie:

a) führen Inventare über Bauten und Anlagen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind (Schutzbautenkataster);

b) dokumentieren Schadenereignisse (Ereigniskataster) und analysieren, soweit erfor- derlich, grössere Schadenereignisse;

c) erstellen Gefahrenkarten und, für den Ereignisfall, Notfallplanungen und führen diese periodisch nach;

d) erheben den Zustand der Gewässer und ihre Veränderung; und

f) richten die im Interesse des Hochwasserschutzes erforderlichen Messstellen ein und betreiben sie.

2 Sie berücksichtigen die vom Bund erhobenen Grundlagen und seine technischen Richtlinien.

3 Sie stellen die Daten dem BAFU auf Verlangen zur Verfügung und machen sie der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich.

Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG, SR 721.101)

Art. 2: Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Stauanlagen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Die Stauhöhe über Niederwasser des Gewässers oder über Geländehöhe beträgt min- destens 10 m.

b) Die Stauhöhe beträgt mindestens 5 m und die Anlage weist einen Stauraum von mehr als 50000 m³ auf.

2 Die Aufsichtsbehörde des Bundes (Art. 22) kann:

a) Stauanlagen mit geringeren Ausmassen diesem Gesetz unterstellen, wenn sie ein

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b) Stauanlagen, für die nachgewiesen wird, dass sie kein besonderes Gefährdungspo- tenzial darstellen, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen.

Art. 3: Begriffe

1 Stauanlagen sind Einrichtungen zum Aufstau oder zur Speicherung von Wasser oder Schlamm. Als Stauanlagen gelten auch Bauwerke für den Rückhalt von Geschiebe, Eis und Schnee oder für den kurzfristigen Rückhalt von Wasser (Rückhaltebecken).

Art. 10: Vorkehrungen für den Notfall

1 Die Betreiberin trifft Vorkehrungen für den Fall, dass der sichere Betrieb einer Stau- anlage aufgrund von Verhaltensanomalien, Naturereignissen oder Sabotageakten nicht mehr gewährleistet ist.

2 Sie muss bei einem Notfall alle erforderlichen Massnahmen treffen, um Gefährdun- gen von Personen, Sachen und der Umwelt zu verhindern.

Art. 12: Schutz der Bevölkerung im Notfall

1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen bei einem Notfall mit Hilfe der Mittel und Strukturen des Bevölkerungsschutzes für die Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung und für deren allfällige Evakuierung.

Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 2012 (StAV, SR 721.101.1) Art. 1: Begriffe

1 Eine Stauanlage besteht aus:

a) dem Absperrbauwerk;

b) dem zugehörigen Stauraum;

c) den Nebenanlagen.

2 Als Absperrbauwerke gelten:

a) Beton- oder Natursteinmauern;

b) Schüttdämme;

c) Wehre einer Flussstauhaltung mit zugehörigen Seitendämmen.

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Art. 2: Stauanlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial

1 Ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht, wenn im Falle eines Bruches des Ab- sperrbauwerks Menschenleben gefährdet oder grössere Sachschäden verursacht werden können.

2 Die betroffenen Kantone melden der Aufsichtsbehörde des Bundes (Bundesamt für Energie, BFE) Stauanlagen, die aufgrund ihrer Grösse nicht dem StAG unterstehen, aber voraussichtlich ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen.

Art. 3: Stauanlagen ohne besonderes Gefährdungspotenzial

1 Die Betreiberin muss dem Antrag, ihre Stauanlage vom Geltungsbereich des StAG auszunehmen, sämtliche zur Prüfung des Gefährdungspotenzials notwendigen Unterla- gen beilegen.

A2 大規模崩移過程識別

為能夠有效預防大規模崩移,理解相關的主要危害過程非常重要,每種現 象都有其原因、斷裂機制、速度、動力、受災區域和相關的材質體積特徵。理 解相關的危害過程和機制即可進行詳細的危害評估並為規劃措施提供參考依 據,危害圖提供各區域所面臨威脅的相關資訊和保護措施的決策參考依據,以 下各節將簡要介紹基本的大規模崩移類別。

A2-1 大規模崩移的定義

「森林法」涉及以下的危害過程:雪崩、山崩地滑、侵蝕和落石(天然災 害)(森林法第1 條第 2 款),所有的墜落過程都在本準則中經過類比處理:落 石、岩崩、落冰、坍塌危害過程。

危害過程的變動概念是定義中的重要補充內容,幾個危害過程可連續出現並涉 及相同質量的岩石活動,例如,自發性的滑動可從連續緩慢的滑動(「第一次崩 移」)非常陡峭的山坡前部斷開到第二次山坡表面活動,然後變成為土石流

(「第二次崩移」)下降滑動,所有的危害過程及演進順序對危害評估都很重 要,應一起進行評估(Varnes 1978、Turner und Schuster 1996)。

A2-2 墜落過程

陡坡基岩脫落或未固結即墜落過程,在大多數的情況下,岩體材質會自由

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有40 間房屋和 1 家酒店每天向 Höllbach 的方向滑動約 6 公尺並被徹底摧毀

(Raetzo 1997),水文地質條件也會影響滑動岩體的活動狀況,因此,地下水和 地表水對滑動機制和岩體活動扮演非常重要的角色,以下標準對理解相關的危 害過程非常重要:

A2-3.1 機制

沉降是基岩的重力運動具有明顯的垂直運動分量(也稱為下沉),地滑的過 渡崩移是連續性的類似行動模式,因此,沉降過程的評估標準與滑坡相同,若 在沉降(第一次崩移)過程中出現岩體墜落(第二次崩移)則採用墜落過程的 標準。

在圓弧型破壞上,地滑岩體藉由重力作用滑向凹形的破裂坡面中(圖20),在 地滑上方經常可看到裂隙和裂縫,因為壓縮作用,坡腳通常堆積有滑動的岩 體,此類屬均質滑坡,尤其是具有黏土和粉質的鬆散岩土成份。

當地層或整個地層的包覆沿著現有幾乎平坦的薄弱坡面滑動時,此過程稱為平 移式滑動破壞,這種滑坡的面積差異很大,在瑞士覆蓋範圍可達幾平方公里甚 至高達45 平方公里。滑動岩體通常大於數十公尺的厚度,複理岩、泥灰岩和頁 岩為特徵的區域特別容易形成這種滑坡,可經常看到混合形式的圓弧型破壞和 平移式滑動破壞,Varnes 將這些混合形式稱為「複雜」地滑(1978)。

圖20:旋轉滑坡(左)和平移滑坡(右)

圓形滑動表面是旋轉滑坡的特徵,平移滑坡出現在較平坦的滑動面上,因為 此種幾何形狀可促成更大的最高滑動速度。

摘自Varnes 1978; USGS 2004

潛變過程屬特定類型,其評估方式與滑坡過程相同,潛變機制具 有多樣性,不同區域各有不同定義。

潛變

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隨著潛變的作用,表面上的運動速度等於滑塊的運動速度,但主要由崩移 岩體的剪切變形所引發(嚴格來說並未發生滑動)。變形程度隨著深度的增加而 下降,

潛變產生鬆散的地層和土壤層,水或冰過度飽和導致未固結岩體材質的內聚力 喪失,因此產生純粹變形的狀況,表面潛變可藉由潛變或凍/融循環產生,潛變 可覆蓋幾平方公里的山區。

從岩土工程的角度來看,所謂的「潛變」主要用於描述淺層的岩體運動,在德 語區,所謂的動詞kriechen(即潛變)有時也用於表示緩慢深層的岩體滑動過 程和岩石潛變(Talzuschub)。無滑動面的岩石傾倒過程(Hakenwurf)應只能部 份歸類為潛變,只能部份歸類為潛變,相反地,當外形完整的裂縫系統能夠讓 岩石在坡面附近崩移時,即可確定為潛變過程。

A2-3.2 速度

活躍的滑坡崩移速度經長期觀察是可變的,時常出現波動,確定長期的中 速(v)崩移有助於進行危害評估,在岩體經常崩移的情況下,建議即使地下 水、裂隙水或斜坡水條件的自然波動只引起最小變化的狀況下,也應採用「永 久性滑坡」一詞,若發生加速現象(高達Vmax 水準),滑坡強度即增加。在極 端情況下,快速的加速階段可能引發過程中的自發性變化,因此,活躍的地滑

活躍的滑坡崩移速度經長期觀察是可變的,時常出現波動,確定長期的中 速(v)崩移有助於進行危害評估,在岩體經常崩移的情況下,建議即使地下 水、裂隙水或斜坡水條件的自然波動只引起最小變化的狀況下,也應採用「永 久性滑坡」一詞,若發生加速現象(高達Vmax 水準),滑坡強度即增加。在極 端情況下,快速的加速階段可能引發過程中的自發性變化,因此,活躍的地滑

在文檔中 大規模崩移災害防制 (頁 71-94)