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National University of Kaohsiung Repository System:Item 310360000Q/10332

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I. Einleitung

Seit dem Beginn des Reiseverkehrs zwischen Taiwan und China und der Zulässigkeit von Reisen nach Taiwan kommen mehr und mehr chinesische Bürger nach Taiwan. Aufgrund derselben Sprache und des gleichen kulturellen Hintergrun-des lassen sich viele chinesische Bürger in Taiwan nieder. Der Austausch zwischen Taiwan und China ist sehr intensiv. Für beide Seiten sind die damit gewonnenen neuen Freiheiten aber auch mit großen Herausforderungen für die Strafverfol-gung und -vollstreckung verbunden. Mit diesem Beitrag soll ein Überblick über den aktuellen Entwicklungszustand der Theorie und der Gesetzgebung im Bereich des Rechtshilfe-verkehrs zwischen Taiwan und China aus taiwanesischer Sicht gegeben werden. Ich werde versuchen, die Schwierig-keiten bei der Rechtsanwendung aufzuzeigen und möchte mit einem Ausblick den Beitrag schließen. Ich hoffe, dass es mir auf diese Weise gelingt, im deutschsprachigen Raum einen Eindruck über den Rechtshilfeverkehr zwischen Taiwan und China zu vermitteln.

II. Die Entstehungsgeschichte des Rechtshilfeverkehrs zwischen Taiwan und China

1. In der Zeit vor 1990

Nach dem Bürgerkrieg auf dem chinesischen Festland im Jahr 1949 regierte die taiwanische Regierung (Republik Chi-na) nur die Taiwaninsel und die Inseln in der Nähe. Ebenfalls im Jahr 1949 wurde die Volksrepublik China von den Kom-munisten auf dem chinesischen Festland China gegründet. In Taiwan waren die meisten Vorschriften des taiwanischen Verfassungsgesetzes (tVerfG) zunächst durch die speziellen Klauseln zum Ausnahmezustand aus Gründen der Staatssi-cherheit ausgeschlossen. Das führte zu einem lang andauern-den Ausnahmezustand. Erst in andauern-den 1980er Jahren hat sich dies langsam geändert. Unter dem Druck der Demokratisie-rung hat die taiwanische RegieDemokratisie-rung im 1987 den Ausnahme-zustand aufgehoben. Seitdem ist es auch zulässig, dass taiwa-nesische Bürger zum Besuch der Familie nach China reisen. Seit 1988 ist es ebenfalls möglich, dass chinesische Bürger nach Taiwan reisen, um einen kranken Familienangehörigen zu besuchen oder gegebenenfalls an einer Trauerfeier in Tai-wan teilzunehmen.

2. Seit 1990

Den meisten chinesischen Bürgern ist aufgrund des bereits beschriebenen regen Reiseverkehrs zwischen den Ländern der hoch entwickelte Zustand der Wirtschaft in Taiwan be-kannt. Damit begann auch eine große Welle illegaler Zuwan-derung. Im Auftrag der beiden Regierungen haben das taiwa-nesische Rote Kreuz und das chitaiwa-nesische Rote Kreuz im Jahr 1990 die Erklärung zum sog. „Kinmen“1-Abkommen“

* Der Autor ist ordentlicher Professor der juristischen Fakul-tät und Direktor des juristischen Seminars an der staatlichen Universität Kaohsiung in Taiwan.

zeichnet. Entsprechend dieser Vereinbarung ist das taiwane-sische Rote Kreuz befugt, (auf Ersuchen) Beschuldigte, Ver-urteilte sowie illegale Zuwanderer aus China auszuliefern (zwischen bestimmten Punkten und auf dem Seeweg). 3. Nach 2009

Im Jahr 1991 wurden die speziellen Klauseln zum Ausnah-mezustand abgeschafft und stattdessen Ergänzungsvorschrif-ten zum tVerfG (EtVerfG) beschlossen. Nach Art. 10 (gel-tend Art. 11) EtVerfG a.F. sind die Rechte und die Pflichten des Bürgers sowie die sachliche Behandlung zwischen Tai-wan und China nur gesetzlich zu regeln. Deshalb ist im Jahre 1992 die „Verordnung für das Verhältnis zwischen den Bür-gern in Taiwan und auf dem chinesischen Festland (VTC)“ in Kraft getreten. Seit 2002 ist es möglich, dass chinesische Reisegruppen touristisch nach Taiwan reisen. Außerdem wurde der unmittelbare Handel zwischen beiden Seiten sowie die Investition taiwanesischer Gesellschaften ermöglicht. Seit 2005 ist auch der unmittelbare Luftverkehr zwischen Taiwan und China zulässig. Am Ende des Jahres 2010 wurde sogar eine „Back-Pack Tour“ für die chinesischen Bürger nach Taiwan geplant. Die neuen Verkehrsverbindungen zwischen Taiwan und China stellen aber auch ein Missbrauchsrisiko dar, etwa im Hinblick auf die Vorbereitung und die Bege-hung einer Straftat oder die Vornahme von Verdunkelungs-handlungen zur Vermeidung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung. Das skizzierte Kinmen-Abkommen kann den zunehmenden Bedarf an Rechtshilfe aber nicht decken.2 Deshalb haben zwei Zivilorganisationen als Vertreter von Taiwan und China, nämlich die Stiftung für den Austausch entlang der Taiwan-Straße (Straits Exchange Foundation) auf der Seite von Taiwan und der Verein für das Verhältnis ent-lang der Taiwan-Straße (Association for Relations Across the Taiwan Straits) auf der Seite von China offizielle Gespräche geführt und dann am 24.4.2009 das sog. „Abkommen zur Bekämpfung der Kriminalität und zur Förderung des Rechts-hilfeverkehrs entlang der Taiwan-Straße (AKR)“ unterzeich-net. Diesem Abkommen hat anschließend am 30.4.2009 das taiwanesische Parlament (Gesetzgebung Yuan) zugestimmt (§ 5 Abs. 2 VTC). Es enthält über die schon praktizierte Aus-lieferung hinaus auch Vorschriften über verbindliche und sonstige Erscheinungsformen des Rechtshilfeverkehrs.

1 Kinmen ist eine Insel, die ca. 2 km vor der Küste der

chine-sischen Provinz Fujian liegt und bisher noch von der Regie-rung Taiwans kontrolliert wird.

2 Chu/Tsai/Hsu, Journal of Central Police University 47/

2010, 10; Ching, Prospection and exploration: commentary anthology 6 (2008), 35; Hsieh, Prospection and exploration: commentary anthology 6 (2008), 57.

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III. Rechtsgrundlagen des Rechtshilfeverkehrs zwischen Taiwan und China

Die AKR stellt die Hauptrechtsquelle des Rechtshilfever-kehrs zwischen Taiwan und der Volksrepublik China dar. Es besteht insgesamt aus 24 Vorschriften (1. Abschnitt: der Allgemeine Teil, 2. Abschnitt: die gemeinsame Bekämpfung der Kriminalität, 3. Abschnitt: Rechtshilfe, 4. Abschnitt: das Verfahren des Ersuchens sowie 5. Abschnitt: Anhang). Dar-über hinaus ist das „Gesetz zur Rechtshilfe auf das Ersuchen des ausländischen Gerichts“ (insgesamt 9 Vorschriften) sub-sidiär anzuwenden.3

IV. Der Entwicklungszustand der Theorie des Rechtsver-kehrs zwischen Taiwan und China

In der taiwanesischen Literatur wird die AKR aufgrund nach-folgender Maximen begründet:4

1. Das Wesen des Abkommens und das One-China-Prinzip Nach dem sog. „One-China-Prinzip“ (auch: Ein-China-Politik), das diplomatisch in der Welt anerkannt wird, ist die Volksrepublik China der einzige Vertreter Chinas. Damit ist Taiwan eine Provinz Chinas und soll zukünftig mit dem Fest-land wieder vereinigt werden. Demgegenüber ist Taiwan weltweit nur von 23 Staaten als der einzige Vertreter Chinas anerkannt. Aufgrund dieses Prinzips ist das Verhältnis zwi-schen Taiwan und China nicht einer Beziehung zwizwi-schen unterschiedlichen Nationen gleichzusetzen.5 Die

völkerrecht-lichen Grundsätze sind hier nur analog anwendbar, wie z.B. bei der Teilnahme von Taiwan und China an den internatio-nalen Organisationen (in den Fällen von APEC6, WTO7). Dementsprechend sind Taiwan und China völkerrechtlich als selbstständige Körper anzusehen.8 Allerdings ist das

Ab-kommen zwischen Taiwan und China, das zwischen zwei Zivilorganisationen, aber mit einer völkerrechtlichen Zweck-bestimmung unterzeichnet wurde, nicht als „Vertrag zwi-schen Nationen“ zu einzustufen.

2. Der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit als Aus-gangspunkt des Rechtshilfeverkehrs

In Taiwan hat die Theorie des Rechtshilfeverkehrs zwischen beiden Seiten danach zu differenzieren, ob und wie die zu-ständige Stelle Taiwans auf das Ersuchen aus China Rechts-hilfe leisten soll und muss. Zunächst beschränkt sich der Umfang der Rechtshilfe nur auf die strafrechtlichen Angele-genheiten. Der Rechtshilfeverkehr zwischen Taiwan und China kann notwendig werden, wenn beispielweise der

3

Umstritten, vgl. Ching, Prospection and exploration: com-mentary anthology 6 (2008), 35 (37 f.).

4 Z.B. Choh, Prospection and exploration: commentary

an-thology 5 (2007), 87 Lin,

http://www.sef.org.tw/ct.asp?xItem=56072&ctNode=3715& mp=12.

5 Huang, Taiwan Law Journal, 141/2009, 1. 6 APEC = Asia-Pacific-Economic-Cooperation. 7

WTO = Welthandelsorganisation.

8

Huang, Taiwan Law Journal, 141/2009, 1 (2).

nesische Täter nach der Begehung der Straftat in China, die nicht nur nach cStGB9 sondern auch nach tStGB strafbar ist,

in Taiwan bleibt, oder wenn Gegenstände als Beweismittel in Taiwan vorhanden sind. Entsprechendes gilt, wenn die Straf-vollstreckung in China stattfinden soll, der Verurteilte sich aber in Taiwan aufhält. Erst mit Hilfe Taiwans kann die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung in China damit er-folgreich durchgeführt werden.

3. Die Erscheinungsformen der Rechtshilfe

Die strafrechtlichen Angelegenheiten bestehen aus der Straf-verfolgung und der Strafvollstreckung. Der Bedarf für Rechtshilfe ergibt sich also bei der Strafverfolgung (Vorer-mittlung, Ermittlung sowie Hauptverhandlung) oder bei der Strafvollstreckung, weil der Beschuldigte und die Gegenstän-de als Beweismittel die Basis Gegenstän-des Urteils und Gegenstän-der Verwirkli-chung des Strafanspruchs sind. Soweit also Beweismittel in Taiwan vorhanden sind oder der Täter sich in Taiwan aufhält, kann China sein Interesse an der Strafverfolgung und Straf-vollstreckung nicht verwirklichen. Deshalb kann die zustän-dige Stelle Chinas entsprechend dem Abkommen gegenüber Taiwan ein Rechtshilfeersuchen stellen. Auf dieses Ersuchen hin kann die zuständige Stelle in Taiwan die Rechtshilfe leisten. Die zuständige Stelle darf dann unmittelbar auf das Ersuchen hin die Auslieferung und die dazu dienenden Maß-nahmen wie Festnahme, Haft sowie Fahndung anordnen und vornehmen. Hinsichtlich der Beweismittel darf sie auf das Ersuchen hin deren Herausgabe und verbindliche Maßnah-men wie Zeugenvernehmung, Durchsuchung, Beschlagnah-me sowie Sachverständigenvernehmung anordnen oder vor-nehmen.

4. Die beteiligten Organe

Das taiwanesische Justizministerium ist das zuständige Organ für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des chinesischen Ersuchens. Um eine effiziente gemeinsame Bekämpfung der Kriminalität gemeinsam mit allen Ländern der Welt zu er-möglichen, haben die für die Strafverfolgung und die Straf-vollstreckung zuständigen Organe, wie bspw. die Kriminal-polizei, über das Justizministerium hinaus praktisch seit lan-gem selbstständig solche Befugnisse, wie z.B. zur Informati-onsübermittlung, zur Annahme des Ersuchens sowie zur Vornahme der Rechtshilfe.10

V. Der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit als Ausgangspunkt des Rechtshilfeverkehrs

Zunächst besteht die strafrechtliche Angelegenheit aus der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung wegen der Begehung einer Straftat nach dem cStGB. § 4 AKR besagt, dass Taiwan und China sich darin einig sind, Kriminalität zu bekämpfen. „Kriminalität“ i.S.d. § 4 AKR bedeutet eine rechtswidrige Tat, die einen Tatbestand nach dem cStGB11 und dem tStGB

9 tStGB = Das taiwanesische Strafgesetzbuch.

10 Choh, Prospection and exploration: commentary anthology

5 (2007), 87 (89 f.).

11

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erfüllt. Insb. die folgenden Straftaten sind Schwerpunkte der

Zusammenarbeit:

 Totschlag, Raub, Erpresserischer Menschenraub, Schmuggel, Einführung und Handel mit illegalen Waffen, Drogen- und Menschenhandel sowie die organisierte ille-gale Einwanderung (§ 4 Nr. 1 AKR),

 Unterschlagung, Untreue, Betrug, Geldwäsche, Geld- und Wertpapierfälschung (§ 4 Nr. 2 AKR),

 Korruption (Bestechlichkeit, Bestechung), § 4 Nr. 3 sowie  Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr und Terrordelikte

(§ 4 Nr. 4).

Das bedeutet, dass dann, wenn ein chinesischer Täter in Chi-na eine Straftat begeht und er sich daChi-nach während der gegen ihn geführten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung in Taiwan aufhält, ein Bedarf für die Gewährung von Rechtshil-fe anzunehmen ist. Außerdem ist erforderlich, dass sowohl nach Ansicht der zuständigen Behörden Chinas als auch derjenigen Taiwans das Vorliegen eines Verdachts begründet ist (§ 4 AKR). Ausnahmsweise ist die Rechtshilfe nach der Vereinbarung von Taiwan und China auch dann zulässig, wenn die Tat nach tStGB nicht strafbar ist, sie aber die ge-sellschaftliche Sicherheit in Taiwan gefährden kann (§ 4 Nr. 5 AKR)

VI. Rechtshilfe zur Strafverfolgung

Bei der typischen Strafverfolgungssituation aus chinesischer Sicht befindet sich regelmäßig der chinesische Täter, der zuvor in China eine Straftat gemäß des cStGB begangen hat, in Taiwan. Außerdem können Gegenstände, die als Beweis-mittel in Frage kommen, in Taiwan sein. Entsprechend der Unterscheidung, ob eine „Person“ in Taiwan gefunden und zurückgebracht werden soll, kann die Rechtshilfe in zwei Erscheinungsformen unterteilt werden: Auslieferung (der Person) sowie Herausgabe und sonstige Rechtshilfe.

1. Auslieferung

Nach § 5 Abs. 1 AKR soll Taiwan den chinesischen Verdäch-tigten oder Beschuldigten an China ausliefern. Zur Flankie-rung des AusliefeFlankie-rungsverfahrens darf die zuständige Stelle Taiwans im Notfall die Festnahme sowie die Fahndung nach dem chinesischen Verdächtigten und den chinesischen Be-schuldigten anordnen. Die zuständige Stelle Taiwans hat die Befugnis, Zeugen zu vernehmen oder die Durchsuchung und anschließend die Beschlagnahme anzuordnen (§ 8 AKR), wenn die Gegenstände als Beweismittel auch in Taiwan vor-liegen. Während der Auslieferung können die dadurch er-langten Gegenstände als Beweismittel (und Akten) herausge-geben werden (§ 6 Abs. 1 AKR).

2. Herausgabe und die sonstige Rechtshilfe

Hierbei handelt es sich nur um das Auffinden und die Her-ausgabe der Gegenstände als Beweismittel, wie z.B. Urkun-den, Sachbeweise, elektronisch verarbeitete Daten (Audio- oder Videoaufnahmen). In diesem Zusammenhang können die Durchsuchung, Beschlagnahme, Einsichtnahme,

Sachver-ständigengutachten sowie die Vernehmung angeordnet wer-den (§ 8 AKR).

VII. Rechtshilfe zur Strafvollstreckung

Bei der Strafvollstreckungssituation aus chinesischer Sicht bleibt der chinesische Verurteilte in Taiwan oder die Gegen-stände der Sanktion befinden sich in Taiwan. Nach dem Kri-terium, ob eine „Person“ in Taiwan gefunden und zurückge-bracht werden soll, kann die Rechtshilfe zur Strafverfolgung erneut in zwei Erscheinungsformen unterteilt werden: Auslie-ferung (der Person) sowie die Herausgabe und die sonstige Rechtshilfe.

1. Auslieferung

Gemäß § 11 AKR kann der chinesische Verurteilte unter Bewilligung Taiwans und Chinas sowie der Einwilligung des Verurteilten an China ausgeliefert werden. Gleichzeitig kön-nen die Beute, der illegale Gewinn oder der Ersatz des wirt-schaftlichen Wertes, soweit alles in Taiwan vorhanden ist, herausgegeben werden (§ 9 AKR). Allerdings ist nicht gere-gelt, wie der chinesische Verurteilte (Festnahme, Haft, Fahn-dung) und die aufgefundenen Gegenstände (Durchsuchung, Beschlagnahme) in Taiwan festgestellt werden können. 2. Herausgabe und die sonstige Rechtshilfe

Hier geht es nur um die Herausgabe der Gegenstände zur Einziehung (§ 9 AKR). Wie bereits ausgeführt, gibt es aber noch keine Rechtsgrundlage hierfür, wie z.B. die Anordnung der Durchsuchung oder der Beschlagnahme.

VIII. Formelle Voraussetzung für die Anordnung der Rechtshilfe

1. Beteiligte Organe

Der Rechtshilfeverkehr lässt sich in folgende zeitliche Sta-dien einteilen: (a) Ersuchenserteilung und -annahme, (b) Anordnung auf das Ersuchen hin sowie (c) Vollstreckung. a) Ersuchenserteilung und -annahme

§ 3 AKR besagt ausschließlich, dass die Vertreter der beiden Seiten bestimmte Stellen beauftragen, um Kontakt zu halten. In der taiwanesischen Praxis ist das taiwanesische Justizmi-nisterium die einzige Zugangsbehörde für die Annahme des Rechtshilfeersuchens, das von China kommt.12 Aber in der taiwanesischen polizeilichen Praxis nimmt die Kriminalpoli-zei Taiwans auch selbstständig das Ersuchen von der chinesi-schen Polizei an.

b) Anordnung auf das Ersuchen

Das oben erörterte Ersuchen soll inhaltlich (Auslieferung der Person oder Herausgabe der Gegenstände) vom für die be-stimmte Erscheinungsform der Rechtshilfe zuständigen An-ordnungsorgan mitgeteilt werden. Aber für die Anordnung der Auslieferung oder der Herausgabe sind keine zuständigen Organe im AKR zu finden. Einige der Rechtshilfe dienenden

12

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Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahmen, wie z.B. Festnahme,

Haft, Durchsuchung sowie Beschlagnahme, können allenfalls im Rahmen des Ersuchens für die Auslieferung oder die Herausgabe angeordnet werden (§§ 5, 8 AKR), indem die Vorschriften der tStPO analog angewendet werden. Das ist allerdings schon deshalb problematisch, weil die jeweiligen Voraussetzungen für die Anordnung hier regelmäßig nicht vorliegen dürften.

2. Ablauf

Innerhalb Taiwans kann die Anordnung der Auslieferung oder der Herausgabe auf das Ersuchen Chinas hin mit Hilfe der untenstehenden Tabelle näher aufgezeigt werden. Zuerst nimmt das taiwanesische Justizministerium das Ersuchen Chinas an. Dann wird dieses Ersuchen den zuständigen Stel-len übermittelt. Auf dieses Ersuchen hin können die Ergrei-fung des chinesischen Verdächtigten, des chinesischen Be-schuldigten sowie die Erlangung der Gegenstände angeordnet werden, sofern das taiwanesische Gesetz oder die guten Sit-ten nicht verletzt werden. Wird dem Ersuchen nicht stattge-geben, so soll dies begründet werden (§ 15 AKR).

Vgl. Tabelle 1: Die Ersuchenserteilung und ihre Antwort für die Rechtshilfe zur Strafverfolgung oder zur Strafvoll-streckung (unten S. 75).

IX. Vollzug der Anordnung der Rechtshilfe

1. Beteiligte Organe

Welche taiwanesische Behörde bei dem Vollzug der Anord-nung der Rechtshilfe das Verfahren beherrscht und welche Behörden nur Hilfsorgane sind, bleibt im AKR ebenfalls unklar. In der taiwanesischen Praxis sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie das Gericht die beteiligten Behör-den.13 Aber es fehlt noch an einer Rechtsgrundlage für die Arbeitsteilung. Außerdem soll Taiwan auf das Ersuchen Chinas hin die Unterlagen, die von den zuständigen chinesi-schen Behörden erstellt wurden, nach Taiwan übermitteln (§ 7 AKR). Auch hier ist die beteiligte Behörde nicht im AKR genannt. In der taiwanesischen Praxis ist die Stiftung für den Austausch entlang der Taiwan-Straße dafür verant-wortlich.14

2. Ablauf

Das Ergebnis des Vollzuges der Rechtshilfe ist schriftlich und unverzüglich zu berichten (§ 14 Abs. 1 AKR). Aus-nahmsweise kann von dieser Berichtspflicht befreit werden, wenn die Ermittlung, die Anklageerhebung sowie die Haupt-verhandlung, die in Taiwan durchgeführt werden soll, da-durch gefährdet würden (§ 14 Abs. 1 S. 2 AKR). § 14 AKR regelt, dass im Falle des Scheiterns des Ersuchens, die Daten an China zurückzugeben sind. Außerdem kann man aus § 14

13 Ähnlich Choh, Prospection and exploration: commentary

anthology 5 (2007), 87 (89).

14

Kritisch dazu Ching, Prospection and exploration: com-mentary anthology 6 (2008), 35 (37 f.).

AKR ableiten, dass die Daten gleichfalls zurückzugeben sind, wenn das Ersuchen erfolgreich durchgeführt wurde.

3. Sonstiges

a) Kosten der Rechtshilfe

Gemäß § 22 AKR soll Taiwan grundsätzlich auf das Ersu-chen Chinas die Rechtshilfe kostenfrei leisten. Aber nach der Vereinbarung muss China die folgenden Kosten tragen:  Kosten für Sachverständige,

 Kosten für Dolmetscher und Kopien,

 Reisekosten der Zeugen und der Sachverständigen sowie  sonstige Kosten nach der Vereinbarung.

b) Geheimhaltungspflicht

Die Daten, die sowohl im Ersuchen stehen, als auch bei der Durchführung der Rechtshilfeleistung gefunden werden, müssen immer geheim gehalten werden (§ 16 AKR).

c) Der beschränkte Anwendungszweck der Daten

Die übermittelten Daten sind nur für den Zweck des Ersu-chens verwendbar (§ 17 AKR).

X. Dilemma

Mangels ausdrücklicher Vorschriften sind die folgenden Schwierigkeiten bei der Anwendung des AKR vorgezeichnet: 1. Die Auslieferung und die Herausgabe begründen hauptsächlich den Inhalt des Rechtshilfeverkehrs. Allerdings sind die allgemeinen Voraussetzungen, von denen die An-ordnung dieser Maßnahmen zur Rechtshilfe abhängig ist, entweder nur getrennt voneinander oder gar nicht geregelt. Darüber hinaus sind einige wichtige Bestimmungen aufgrund völkerrechtlicher Konventionen im Bereich des Rechtshilfe-verkehrs nicht in die AKR aufgenommen worden, etwa das Verbot der Auslieferung wegen einer politischen Tat oder die Unzulässigkeit der Auslieferung wegen einer mit Todesstrafe bedrohten Tat.15

2. Der in § 5 AKR geforderte Verdachtsvorbehalt ist überflüssig. Nach überwiegender Auffassung in Taiwan kann darauf verzichtet werden.16 Für den Rechtshilfeverkehr

ge-nügt, dass die in China begangene Tat den Tatbestand des cStGB erfüllt, der nach tStGB auch eine rechtswidrige Tat darstellt.

3. Hinsichtlich der Auslieferung oder der Herausgabe zur Strafvollstreckung fehlen Vorschriften über die Ergreifung des Verurteilten und die Erlangung der Gegenstände. Deshalb ist es fraglich, ob die genannten Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Auslieferung oder der Herausgabe ange-ordnet werden dürfen oder nicht.

15 Hier für den Abschluss der völkerrechtlichen Maximen

Choh, Prospection and exploration: commentary anthology 5 (2007), 87 (89). Umgekehrt Lin (Fn. 4).

16

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XI. Ausblick

Die AKR stellt die Hauptrechtsgrundlage für den Rechtshil-feverkehr zwischen Taiwan und China dar. Entsprechend dem sog. „One-China-Prinzip“ wird die AKR nicht als ein Vertrag zwischen Nationen interpretiert. Aufgrund der Tatsa-che, dass es in Taiwan und China rechtliche und politische Unterschiede gibt, gelten im Bereich der Auslieferung die völkerrechtlichen Grundsätze, die ursprünglich zwischen den Nationen Geltung beanspruchen.

Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Anwendung der AKR,17 sind folgende Orientierungspunkte bei einer

künftigen Novelle in Betracht zu ziehen, indem sie im Inn-landgesetz geregelt werden: Zunächst sind die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferung, der Herausgabe sowie der sonstigen Rechtshilfe zur Strafverfol-gung oder zur Strafvollstreckung ausdrücklich festzuschrei-ben. Außerdem müssen die beteiligten Organe Taiwans auch hinsichtlich der einzelnen Verfahrensstadien ausdrücklich geregelt werden.

Wie Taiwan sich mit Ersuchen um Rechtshilfe aus ande-ren Staaten der Welt einheitlich befassen soll, ist eine weitere wichtige Frage. Hierfür geben die deutschen Erfahrungen eine gute Leitlinie vor – das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsache (IRG). In der Zukunft ist das veral-tete18 Gesetz über die Rechtshilfe auf das Ersuchen eines ausländischen Gerichts zu verbessern, um die allgemeinen Regelungen für den Rechtshilfeverkehr zu begründen, indem die wichtigen völkerrechtlichen Grundsätze in der Strafsache integriert und die Einzelheiten der Rechtshilfe präziser darge-stellt werden.19 Bei der Anwendung müssen die allgemeinen Regelungen zurücktreten, wenn Sonderregelungen innerhalb völkerrechtlicher Vereinbarungen zwischen Taiwan und anderen Staaten, wie den USA und China, bestehen und in das innerstaatliche Recht umgesetzt wurden.

17 Vgl. unter X. 18

Seit 1963 ist dieses Gesetz nicht verbessert worden.

19

Im Entwurf zur Novelle des Gesetzes zur Rechtshilfe auf das Ersuchen des ausländischen Gerichts wird die Vorschrift der analogen Anwendung für den Rechtshilfeverkehr zwi-schen Taiwan und China ergänzt, vgl. Choh, Prospection and exploration: commentary anthology 5 (2007), 87 (90).

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Tabelle 1

Justizministerium Polizei

Justizministerium

Polizei Polizei, StA, Gericht

China

Taiwan

Ersuchen Erteilung Ersuchen Annahme Ersuchen Übermittelung Ersuchen Annahme Antwort: Ja oder Nein Begründung Antwort Annahme Antwort: Ja oder Nein Begründung Antwort Annahme

參考文獻

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