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四、瑞士債務法部分修正案

Obligationenrecht Vorentwurf(Revision des Verjährungsrechts)

修正條文草案 現行條文

債務法第60條 刪除 瑞士債務法第60條:「1 損害賠償或 慰撫金請求權,自受害人知悉損害及 賠償義務人是誰起算,經過一年而罹 於時效。但自有侵權行為時起,逾十 年者亦同。2 訴訟係因刑事犯罪行為 所生者,若刑法上有較長之消滅時效 期間,此一期間亦適用於民事請求 權。3 因侵權行為對於被害人取得債 權者,被害人對該債權之廢止請求 權,雖因時效而消滅,仍得拒絕履 行。」

債務法第67條 刪除 瑞士債務法第67條:「1 不當得利請 求權於受害人知悉其請求權起,因一 年不行使而消滅。但請求權發生逾十 年者仍歸於消滅。 2 不當得利係對 受害人取得債權者,縱然不當得利請

315 Vgl. KRAUSKOPF, Anwaltshaftung, S. 277; PICHONNAZ, S. 79 f. und 93 ff.; SCHWANDER, S. 137ff.;

KOLLER, Positive Vertragsverletzungen, S. 1496 f.; ebenso der Vorentwurf Haftpflicht- recht(Art. 42).

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316 Art. 127 G. Verjährung Grundsätze:”1 Forderungen verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist. 2 Mit Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. 3 Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.”

317 Art. 128 II. Fristen 1. Relative Frist:”1 Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. 2. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Gläubiger Kenntnis der Forderung und der Person des Schuldners erlangt hat, frühestens aber ab Beginn der absoluten Frist.”

128

318 Art. 129 (2. Absolute Frist):” a) Im Allgemeinen “

1 Die Verjährungsfrist endet spätestens mit Ablauf von zehn Jahren seit Fälligkeit der Forderung.

2 Anstelle der Fälligkeit tritt:

1. für Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung: der Tag, an dem die schädigende Handlung stattgefunden hat;

2. bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen für das Forderungsrecht im Ganzen: der Tag, an dem die erste rückständi-ge Leistung fällig war.”

319 Art. 130:”b) Bei Personenschäden

Für Forderungen aus Personenschäden endet die absolute Frist spätestens mit Ablauf von dreissig Jahren seit dem Tag, an dem die schädigende Handlung stattgefunden hat.”

129

320 Variante zu Art. 129/130 (2. Absolute Frist)”1 Die Verjährungsfrist endet spätestens mit Ablauf von zwanzig Jahren seit Fälligkeit der Forderung.

2 Anstelle der Fälligkeit tritt:

1. für Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung: der Tag, an dem die schädigende Handlung stattgefunden hat;

2. bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen für das Forderungsrecht im Ganzen: der Tag, an dem die erste rückständige Leistung fällig war.”

321 Art. 131 III. Wirkungen auf Nebenansprüche und periodische Leistungen “

1 Mit dem Hauptanspruch verjähren die aus ihm entspringenden Zinsen und andere Nebenansprüche.

2 Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen sind die einzelnen Leistungen verjährt, wenn es das Forderungsrecht im Ganzen ist.”

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322 Art. 132 IV. Berechnung der Fristen “

1 Bei der Berechung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung beginnt, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.

2 Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung.”

323 Art. 133 V. Abänderung und Verzicht “ 1. Abänderbarkeit der Fristen

1 Die relative Frist kann bis auf eine Mindestdauer von einem Jahr verkürzt oder bis zu einer Höchstdauer von zehn Jahren verlängert werden.

2 Die absolute Frist kann bis zu einer Mindestdauer von drei Jahren verkürzt oder bis zu einer Höchstdauer von dreissig Jahren verlängert werden.

3 Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Verkürzung der Verjährungsfristen bei Personenschäden vorsehen, sind nichtig.

131 Mindestfristen unterschritten und die Höchstfristen überschritten werden.

324 Art. 134 2. Verzicht auf die Verjährungs-einrede “

1 Der Schuldner kann nach Eintritt der Verjährung auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen.

2 Der Verzicht kann für höchstens zehn Jahre ab Verjährungseintritt erklärt werden. Wird keine Frist angegeben, gilt der Verzicht für ein Jahr.

3 Der Verzicht vor Eintritt der Verjährung gilt als Verlängerung der Verjährungsfrist.”

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1 Die Abänderung und der Verzicht können den übrigen Solidarschuldnern nicht entgegengehalten werden.

2 Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.

Variante:

3 Die Abänderung und der Verzicht durch den Schuldner gelten aber gegenüber dem Versicherer und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht.”

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修正條文草案 現行條文

權;5. 受僱人與僱傭人同住者,在 同住期間受僱人對於僱傭人之債 權;6. 債務人死亡時於公開清算中 之債權;7. 債務人對債有用益權期 間;8. 債權由於客觀理由無法主張 者。

2 於此種關係結束日之終止時 點,消滅時效開始起算,或原已經 起算者,繼續進行。

3 關於債務追索及破產法之特別 規定不受此限326。」

326 Art. 136 VI. Hinderung und Stillstand “

1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:

1. für Forderungen der Kinder gegen die Eltern während der Dauer der elterlichen Sorge;

2. für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;

3. für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;

4. für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft;

5. für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;

6. für Forderungen beim Tod des Schuldners während der Dauer eines öffentlichen Inventars;

7. solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;

8. solange eine Forderung aus objektiven Gründen nicht geltend gemacht werden kann.

Obligationenrecht

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2 Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.”

327 Art. 137 VII. Unterbrechung und Neubeginn “ 1. Unterbrechungsgründe

Die Verjährung wird unterbrochen:

1. durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;

2. durch Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage, Rechtsmittel oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.

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1 Die Unterbrechung hat den Beginn neuer Verjährungsfristen zur Folge.

2 Diese beginnen im Fall:

1. der Anerkennung der Forderung: mit der Anerkennung;

2. der Schuldbetreibung: mit jedem Betreibungsakt;

3. des Schlichtungsgesuchs, der Klage, des Rechtsmittels oder der Einrede: mit dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsstreit vor der be-fassten Instanz abgeschlossen ist;

4. der Eingabe im Konkurs: mit dem Zeitpunkt, in dem die Forde-rung nach dem Konkursrecht wieder geltend gemacht werden kann.

329 Art. 139 3. Dauer der neuen Fristen "

1 Die neuen Fristen entsprechen der relativen und der absoluten Verjährungsfrist.

2 Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch gerichtlichen Entscheid rechtskräftig festgestellt, so beträgt die neue relative Verjährungsfrist stets zehn Jahre.”

136 Rechtsgrund neben der betreffenden Forderung oder an ihrer Stelle stehen.”

331 Art. 141 5. Wirkungen unter Mitverpflichteten “

1 Die Unterbrechung gegenüber einem Solidarschuldner oder dem Mitschuldner einer unteilbaren Leistung gilt auch gegenüber den übrigen Mitschuldnern, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.

2 Ist die Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegenüber den Bürgen, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.

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1之1 就依據2003年6月20日瑞士文

3 Dagegen wirkt die gegenüber den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegenüber dem Hauptschuldner.

Variante:

4 Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegenüber dem Haftpflichtigen und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht.

332 Art. 142 VIII. Verjährung bei Fahrnis-pfandrecht “

Durch das Bestehen eines Fahrnispfandrechts wird die Verjährung einer Forderung nicht ausgeschlossen, ihr Eintritt hindert jedoch den Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechts.

2. Weitere Bestimmungen des Obligationenrechts werden wie folgt geändert:”

333 Art. 201 Abs. 4 “

4 Der Käufer hat seine Anzeige in jedem Fall innert zweier Jahre seit Ablieferung der Sache zu machen.”

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修正條文草案 現行條文

化 物 品 轉 讓 法 (das Kulturgütertransfer- gesetz)第2條第1 項規定之文化物品(Kulturgüter), 於 買受人發現瑕疵後,就該出讓物品之 瑕疵擔保訴權經過一年而罹於時 效。但締約後逾三十年者亦同。

2 買受人對物原有之瑕疵,於交付後 一年內依規定對出賣人為通知者,仍 有抗辯權。

3 若能證明出賣人對物之瑕疵惡意 隱匿者,出賣人不得主張已經過一年 所生消滅時效。」

第219條第3項:「3 買受人對房屋 之瑕疵最晚於取得所有權起五年 內通知334。」

瑞士債務法第219條規定:「1土地之 面積與賣賣契約記載不同者,土地之 出賣人除對買受人另有抗辯事由 外,應對買受人補償。2 土地之面積 與與土地登記簿記載不同者,土地之 出賣人僅於對此有特別擔保之情 形,始對買受人有補償義務。 3 對 建築物之瑕疵擔保義務,自取得所有

334 Art. 219 Abs. 3 “

3 Der Käufer hat den Mangel des Gebäudes in jedem Fall innert fünf Jahren seit Erwerb des Eigentums zu melden.”

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修正條文草案 現行條文

權之日起五年罹於時效。」

第315條:刪除。 瑞士債務法第315條規定:「借用人 (der Borger)請求交付及貸與人請求 接受借貸之請求權,自遲延之日起六

4 Der Besteller hat seine Anzeige in jedem Fall innert zwei Jahren, bei einem unbeweglichen Bauwerk innert fünf Jahren, seit Ablieferung des Werkes zu machen, andernfalls das Werk rücksichtlich allfälliger Mängel als genehmigt gilt.”

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第678條第4項:刪除。 瑞士債務法第678條(第26章:股份有

336 Art. 507 Abs. 5

5 Die Rückgriffsforderung verjährt in drei Jahren von dem Tage hinweg, an dem der Bürge den Gläubiger befriedigt und Kenntnis der Person des Hauptschuldners erlangt hat, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen.

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修正條文草案 現行條文

限公司):「1 股份有限公司股東及董 事會成員,與與董事會親近之人員,

不 當 且 惡 意 取 得 股 利 、 分 紅 (Tantiemen)、其他利潤分配或者建築 權利金(Bauzinse)者,有返還之義務。

2 前項人員如取得之利益與對待給 付或公司之經濟狀況明顯不成比例。

3 公司及股東均有返還請求權;其得 請求對公司為給付。 4 返還之義務 自收授給付滿五年而罹於時效。」

第760條:刪除。 瑞士債務法第760條:「1 對依據前條 規定應負責任之人的損害賠償請求 權,自受害人知悉損害及賠償義務人 起,因五年不行使而消滅。但自加害 行為之日起逾十年者亦同。 2 訴訟 係因刑事犯罪行為所生者,若刑法上 有較長之消滅時效期間,此一期間亦 適用於民事請求權。」(參見瑞士債 務法第63條)

第864條第4項:刪除。 瑞士債務法第864條第4項:「公法上 法人退社人或其繼承人之請求權,自 得請求支付退社金之時起,因三年不 行使而消滅。」

第 878 條第 2 項:「2 合作社社員 瑞士債務法第878條第2項:「合作社

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修正條文草案 現行條文

彼此間追索權在基礎給付完全繳 付且已知悉有義務之社員起三年 罹於時效;最晚自繳付日起十年

337。」

社員之追索權自其可行使權利時 起,因一年不行使而消滅。」

第919條:刪除。 瑞士債務法第919條:「1 對依據前項 規定應負責任人之損害賠償請求 權,自受害人知悉損害及賠償義務人 之日起,因五年不行使而消滅。自加 害行為之日起滿十年者亦同。 2 訴 訟係因刑事犯罪行為所生者,若刑法 上有較長之消滅時效期間,此一期間 亦適用於民事請求權。」

第1070條:刪除。 瑞士債務法第1070條:「時效因起 訴、請求發給支付命令、爭訟通知或 為破產債權登記而中斷。」

第1071條標題及第2項:刪除。 瑞士債務法第1071條:「1 時效中斷 僅中斷生效之事實發生之匯票義務 人有效。 2 因時效中斷開始起算相 同期限之時效。」

337 Art. 878 Abs. 2 “

2 Die Rückgriffsforderungen der Genossenschafter unter sich verjähren in drei Jahren von dem Tage hinweg, an dem die zugrunde liegen-de Leistung vollständig erbracht und der pflichtige Genossenschafter bekannt geworden ist, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Zahlung.”

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修正條文草案 現行條文

第1098條第1項:「1 就自身之匯 票,只要不與其本質相牴觸,就已 經承兌之匯票所為之規定:…時效 (第1069條及第1071條)338。」

第1143條第1項第18款:「1 下列匯 票之規定適用於支票:…

18. 第 1071 條 關 於 時 效 之 中 斷;…339

瑞士債務法第1143條第1項第18款規 定:「1 以下匯票之規定准用於支 票:…18. 第1070條及第1071條關於 時效中斷之規定;」

II 前此法條之變更於附錄中規定。

III 1 本 法 適 用 選 擇 性 複 決 (Referendum)。

2 聯邦上議會決定生效日340

338 Art. 1098 Abs. 1 “

1 Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über: ... die Verjährung (Art. 1069 und 1071)”

339 Art. 1143 Abs. 1 Ziff. 18 “

1 Auf den Check finden die nachstehenden Bestimmungen des Wech-selrechts Anwendung:

...

18. Artikel 1071 über die Unterbrechung der Verjährung;”

340 II Die Ä nderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.”

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